Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt ist nach §35a SGB VIII möglich,
wenn bereits psychische Störungen bestehen oder drohen. Es muss zudem eine Beeinträchtigung der Integrations-fähigkeit des betroffenen Kindes/Jugendlichen vorliegen oder drohen.
Beeinträchtigung der Integrationsfähigkeit bedeutet, dass das Kind Probleme im sozialen Miteinander hat.
Ein Kinder- und Jugendpsychiater muss dazu eine gutachterliche Stellungnahme abgeben. Die Entscheidung der Kostenübernahme liegt aber beim Amt.
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